Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Geschäftszahl

92/18/0168

Rechtssatz

Aus Paragraph 2, Absatz 5, ArbIG kann eine Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde zur Beiziehung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber nicht abgeleitet werden.