Aus § 2 Abs 5 ArbIG kann eine Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde zur Beiziehung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber nicht abgeleitet werden.Aus Paragraph 2, Absatz 5, ArbIG kann eine Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde zur Beiziehung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber nicht abgeleitet werden.