Verwaltungsgerichtshof
04.02.1993
92/18/0168
Auch der Umstand, daß ein Ladungsbescheid den Beschuldigten allenfalls nicht erreicht hat, hinderte die die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung dieses Behördenaktes nicht (Hinweis E 15.2.1991, 85/18/0323).