Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Geschäftszahl

92/18/0168

Rechtssatz

Auch der Umstand, daß ein Ladungsbescheid den Beschuldigten allenfalls nicht erreicht hat, hinderte die die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung dieses Behördenaktes nicht (Hinweis E 15.2.1991, 85/18/0323).