Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Geschäftszahl

92/18/0040

Rechtssatz

Da Paragraph 3, der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl 1974/39 in der Fassung BGBl 1988/358, zahlreiche einschlägige Gebotsnormen enthält, die jeweils einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bilden, mangelt es der Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift an der vom Gesetz gebotenen Konkretheit, wenn im Spruch lediglich Paragraph 3, dieser Verordnung angeführt ist; von einer richtigen und vollständigen, jeden Zweifel ausschließenden Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift kann in diesem Fall nicht gesprochen werden.