Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Geschäftszahl

92/18/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/25 91/04/0277 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44, a Litera a und b VStG muß der Spruch eines Straferkenntnisses so gefaßt sein, daß die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, daß ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (Hinweis E VS 8.5.1987, 85/18/0257, VwSlg 12466 A/87).