Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1995

Geschäftszahl

92/17/0234

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Größenordnung der zu entrichtenden Abgabe und die für den Rechtsunterworfenen bestehenden zumutbaren Dispositionsmöglichkeiten zur Vermeidung des Eintritts der Rechtsfolgen (es sind nur Wohnungen betroffen, die nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedarfs dienen) sind beim VwGH keine Bedenken gegen Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Stmk GrStBefrGNov 1984 in der Richtung entstanden, daß durch den durch die Änderung der Rechtslage bewirkten Eingriff die vom VfGH für derartige Rechtsänderungen im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes (Vertrauensschutzes) der Bundesverfassung gezogenen Grenzen überschritten würden.