Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1995

Geschäftszahl

92/17/0234

Rechtssatz

Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Stmk GrStBefrGNov 1984 ermöglicht auch eine neue Entscheidung in Fällen, in denen schon rechtskräftige Bescheide vorliegen (Hinweis: E 7.11.1980, 1682/78, VwSlg 10285 A/1980). Eine derartige Anordnung bedeutet keine Rückwirkung der gesetzlichen Anordnung in einem engeren Verständnis dieses Begriffes, weil die Erklärung der Steuerbefreiung für beendet nur für den restlichen Zeitraum der (ursprünglich für zwanzig Jahre gewährten) Steuerbefreiung vorgenommen werden kann, also nur pro futuro (argumentum: "für beendet erklärt werden" und nicht "widerrufen werden").