Verwaltungsgerichtshof
21.04.1997
92/17/0232
Hat der Nachsichtswerber in der Vorstellung darauf hingewiesen, daß die wirtschaftlichen Hintergründe des seinerzeitigen Antrages auf Abgabennachsicht (hier: hinsichtlich der Lohnsummensteuer) der Gemeindeabgabenbehörde gegenüber dargelegt worden seien und diese Angaben im Berufungsbescheid zu Unrecht nicht verwertet wurden, so durfte die Vorstellungsbehörde ohne Ermittlungen nicht davon ausgehen, daß ein Sachvorbringen nicht erstattet worden sei, aus dem auf Schwierigkeiten, die eine Nachsichtsgewährung rechtfertigen könnten, geschlossen werden kann.