Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Geschäftszahl

92/17/0232

Rechtssatz

Bekämpft die Partei einen prozentmäßig festgesetzten Nachlaß (Paragraph 183, NÖ LAO 1977), so ist Gegenstand des Berufungsverfahrens die Frage der Nachlaßgewährung als solche, nicht aber bloß die Frage, ob ein über den bereits festgesetzten Prozentsatz hinausgehender Nachlaß gewährt werden kann. Verfahrensgegenstand im konkreten Berufungsverfahren war daher die Frage des Nachlasses für das gegenständliche Kalenderjahr und nicht (allein) die Frage, ob der Nachlaß mit mehr als 50 Prozent festgesetzt werden kann.