Verwaltungsgerichtshof
21.04.1997
92/17/0232
Hinsichtlich der Nachsichterteilung gemäß Paragraph 183, NÖ LAO 1977 für verschiedene Kalenderjahre ist Teilbarkeit gegeben. Die nur teilweise Anfechtung des erstinstanzlichen Nachsichtsbescheides bewirkt, daß hinsichtlich der nicht angefochtenen Teile (hier: hinsichtlich der Jahre 1987 und 1989) Rechtskraft eingetreten ist.