Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Geschäftszahl

92/17/0232

Rechtssatz

Hinsichtlich der Nachsichterteilung gemäß Paragraph 183, NÖ LAO 1977 für verschiedene Kalenderjahre ist Teilbarkeit gegeben. Die nur teilweise Anfechtung des erstinstanzlichen Nachsichtsbescheides bewirkt, daß hinsichtlich der nicht angefochtenen Teile (hier: hinsichtlich der Jahre 1987 und 1989) Rechtskraft eingetreten ist.