Verwaltungsgerichtshof
06.10.1993
92/17/0206
Das bloße Anhalten eines Fahrzeuges ist kein Abstellen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Wr ParkometerG und löst daher keine Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe aus (Hinweis E 18.2.1982, 16/0633/80).