Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1993

Geschäftszahl

92/17/0206

Rechtssatz

Erklärt der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich, daß er das Lenken seines Kraftfahrzeuges zu einem Zeitpunkt, zu dem es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, niemandem überlassen habe, dann kann die Behörde zunächst, dh solange der Zulassungsbesitzer nichts Gegenteiliges behauptet, davon ausgehen, daß dieser das Kraftfahrzeug selbst in der Kurzparkzone abgestellt hat (Hinweis: E 20.6.1986, 84/17/0209).