Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1994

Geschäftszahl

92/17/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/30 91/17/0127 2

Stammrechtssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Erwerbsfreiheit (hier: Einsatz von 10,- öS;

Hinweis E 1.7.1983, B 385/82, VfSlg 9750 aus 1983,).

Beachte

Siehe:

92/17/0179 E 26. November 1993 = Teilerkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter römisch drei, römisch sechs. und römisch acht genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.