Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1993

Geschäftszahl

92/17/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/30 91/17/0127 2

Stammrechtssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Erwerbsfreiheit (hier: Einsatz von 10,- öS;

Hinweis E 1.7.1983, B 385/82, VfSlg 9750 aus 1983,).

Beachte

Gegenständliche Entscheidung ist ein Teilerkenntnis.

Siehe:

92/17/0179 E VS 21. Oktober 1994 VwSlg 6927 F/1994 = Erkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sieben., römisch neun. und römisch zehn. genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.