Verwaltungsgerichtshof
26.11.1993
92/17/0179
GRS wie 1166/65 E 3. Oktober 1967 RS 2
An die in einem aufhebenden Erkenntnis festgelegte Rechtsansicht ist auch der VwGH bei Prüfung des Ersatzbescheides gebunden, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des seinerzeit aufgehobenen Bescheides nicht geändert hat.
Siehe:
92/17/0179 E VS 21. Oktober 1994 VwSlg 6927 F/1994 = Erkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sieben., römisch neun. und römisch zehn. genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.