Verwaltungsgerichtshof
23.06.1994
92/17/0166
Anders als nach § 212 Abs 2 BAO war bzw ist nach § 161 Abs 2
Stmk LAO in der Stammfassung (ebenso wie in den Fassungen der
Novellen LGBl Nr 1983/34 und 1988/41) die Verpflichtung zur
Leistung von Stundungszinsen sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach (bis "... höchstens ...") in das Ermessen der Behörde
gestellt, und zwar als Nebenbestimmung der (begünstigenden)
Zahlungserleichterung (argumentum: "... abhängig gemacht
werden."). Der zeitliche Geltungsbereich eines derartigen (rechtskräftigen) bescheidmäßigen Gebotes wurde auch durch die Neufassung des Paragraph 161, Absatz 2, durch die Novellen LGBl Nr 1983/34 und LGBl Nr 1988/41 nicht berührt. In den vorzitierten Novellen findet sich insbesonders mangels anderslautender Übergangsregelungen kein Ansatz dafür, daß Bescheide bzw die darin enthaltenen Gebote zur Entrichtung von Stundungszinsen nach Eintritt ihrer Rechtskraft durch die Änderung der Norm, auf deren Grundlage sie erlassen wurden, ihre Wirksamkeit verlieren oder im Sinne der genannten Novellen modifiziert würden.