Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1994

Geschäftszahl

92/17/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/22 88/17/0242 2

Stammrechtssatz

Paragraph 185, Absatz eins, OÖ LAO betrifft nicht unrichtig bemessene Abgaben, sondern bloß zu Unrecht entrichtete Abgabenbeträge.