Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1994

Geschäftszahl

92/17/0133

Rechtssatz

Unter dem Titel einer Berichtigung dürfen keinesfalls nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides vorgenommen werden. Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides (Hinweis E 19.12.1985, 85/08/0124).