Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1992

Geschäftszahl

92/17/0127

Rechtssatz

Der normative Inhalt eines Bescheides muß sich aus der Formulierung (aus der Form) der Erledigung ergeben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/17/0149