Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1994

Geschäftszahl

92/17/0102

Rechtssatz

Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, daß die Dienstnehmer einer anderen als der antragstellenden Gemeinde zuzurechnen sind, ist der nach Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz GewStG gestellte Antrag dieser Gemeinde nicht abzuweisen, sondern der Lohnsummensteuermeßbetrag für diese Gemeinde mit Null festzusetzen.