Verwaltungsgerichtshof
16.12.1994
92/17/0102
Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, daß die Dienstnehmer einer anderen als der antragstellenden Gemeinde zuzurechnen sind, ist der nach Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz GewStG gestellte Antrag dieser Gemeinde nicht abzuweisen, sondern der Lohnsummensteuermeßbetrag für diese Gemeinde mit Null festzusetzen.