Verwaltungsgerichtshof
29.01.1993
92/17/0042
Wenn die Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (Hinweis E 21.1.1991, 90/15/0055).