Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Geschäftszahl

92/17/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/16 92/17/0102 3

Stammrechtssatz

Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht, daß die Dienstnehmer einer anderen als der antragstellenden Gemeinde zuzurechnen sind, ist der nach Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz GewStG gestellte Antrag dieser Gemeinde nicht abzuweisen, sondern der Lohnsummensteuermeßbetrag für diese Gemeinde mit Null festzusetzen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/17/0047 E 22. Februar 1995

92/17/0048 E 22. Februar 1995