Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Geschäftszahl

92/17/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/25 91/15/0085 1

Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Ist im Spruch eines abgabenrechtlichen Bescheides (hier: eines Lohnsummensteuermeßbescheides) als dessen Adressat anstatt der Stadtgemeinde selbst deren Magistrat angeführt, läßt aber der Bescheid als Ganzes unter Bedachtnahme auf seine Begründung eindeutig und für die Parteien des Abgabenverfahrens offenkundig den Schluß zu, daß er sich an die Stadtgemeinde als Verfahrenspartei richtet, so liegt ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Bescheidadressaten und somit ein gemäß Paragraph 293, Absatz eins, BAO berichtigungsfähiger Fehler vor. Über die Fehlbezeichnung ist, auch wenn ein Berichtigungsbescheid noch nicht erlassen worden ist, mit der Wirkung hinwegzusehen, daß der Bescheid als an die Stadtgemeinde selbst ergangen anzusehen ist. Davon, daß der Bescheid unter diesen Umständen "ins Leere gegangen" ist, kann nicht die Rede sein (Abgehen von B 11.6.1991, 90/14/0268, RS 1 und E 9.3.1990, 85/17/0116, RS 3).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/17/0047 E 22. Februar 1995

92/17/0048 E 22. Februar 1995