Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1992

Geschäftszahl

AW 92/17/0031

Rechtssatz

Stattgebung - Lustbarkeitsabgabe - Allgemeine Schwierigkeiten bei der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe von Automatenaufstellern können ein solches zwingendes öffentliches Interesse am umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides jedoch nicht begründen; so reicht etwa auch der Hinweis auf die finanzielle Lage des Abgabengläubigers zur Annahme zwingender öffentlicher Interessen in diesem Sinne nicht hin

(B 29.5.1985, AW 85/17/0008).