Verwaltungsgerichtshof
25.11.1994
92/17/0030
GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0016 3
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf, um die Grenze der "Sache" iSd Paragraph 224, Absatz eins, Wr LAO (Paragraph 289, Absatz eins, BAO) nicht zu überschreiten, unter anderem nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe als die von den Abgabenbehörden erster Instanz festgesetzte Abgabe vorschreiben, eine Partei erstmals in eine Schuldnerposition verweisen etc (Hinweis B 23.5.1991, 88/17/0013).