Verwaltungsgerichtshof
03.06.1993
92/16/0174
Nach der in Deutschland im Jahre 1892 erfolgten Schaffung der GmbH wurde diese Gesellschaftsform von zahlreichen anderen Staaten übernommen (Hinweis Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts/5, S 340 ff). Das österreichsiche GmbHG beschäftigt sich in seinem sechsten Hauptstück (Paragraphen 107, ff) unter der Überschrift "Ausländische Gesellschaften" ausdrücklich mit der ausländischen GmbH. Paragraph 107, Absatz eins, GmbHG ist dabei zu entnehmen, daß unter solchen ausländischen Gesellschaften Gesellschaften der in diesem Gesetze bezeichneten Art, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes haben, zu verstehen sind. Der Gesetzgeber des GmHG ist somit ausdrücklich davon ausgegangen, daß unter dem Begriff der GmbH nicht nur Gesellschaften mit dem Sitz im Inland, sondern auch solche mit dem Sitz im Ausland, also ausländische, zu verstehen sind. Keine andere Bedeutung kann aber dem Inhalt des vom Gesetzgeber der GebGNov 1976 gebrauchten Begriffes der Gesellschaft mit beschränker Haftung beigelegt werden.
Besprechung in AnwBl 1994/1, S 57-59;