Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Geschäftszahl

92/16/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0187 2

Stammrechtssatz

In jedem Stadium des Verfahrens ist sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Abgabenbehörden von Amts wegen wahrzunehmen. Greift die im Berufungswege angerufene Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (Hinweis E 10.5.1984, 84/16/0023, VwSlg 5893 F/1984).