Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Geschäftszahl

92/16/0145

Rechtssatz

Die im Paragraph 10, Absatz 8, ViehWG 1976 enthaltene grundsätzliche Regelung, wonach der Importausgleich durch einen Bescheid der Kommission festzustellen ist, wird im Bereich der Zollabrechnung (Paragraph 80, ZollG 1955) für im Eingang vorgemerkte Waren durch die Regelung des Absatz 10, verdrängt. Nach dieser Bestimmung ist aber grundsätzlich das Zollamt berufen, für Zwecke der Zollabrechnung für zum aktiven Veredelungsverkehr vorgemerkte Waren den Importausgleich in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles zu bemessen. Ausgenommen von einer solchen Bemessung des Importausgleiches sind dabei - abgesehen von im Beschwerdefall nicht ergangenen allgemein verbindlichen Anordnungen - nur Fälle, in denen ein Importausgleich "durch Bescheid festgestellt worden ist:" Diese Ausnahmeregelung kann sich nach dem Wortsinn (Verwendung des Perfekts) nur auf solche Fälle beziehen, in denen bereits vor dem Zeitpunkt, in dem die bedingte Eingangsabgabenschuld unbedingt geworden ist, von der Kommission zum Zwecke der Zollabrechnung ein Importausgleichsbescheid erlassen worden ist. War aber von der Kommission ein solcher Bescheid in dem nach dem Paragraph 6 und Paragraph 177, ZollG rechtlich maßgebenden Zeitpunkt noch nicht erlassen worden, so ist eine sachliche Zuständigkeit der Kommission zur nachträglichen Erlassung eines Bescheides über den Importausgleich nicht gegeben.