Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1993

Geschäftszahl

92/16/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 91/16/0125 5

Stammrechtssatz

Die Bewertung der Gegenleistung hat grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu erfolgen. Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 8, Absatz 2, GrEStG 1987 erst mit dem Eintritt einer Genehmigung, so sind jedoch für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer die Verhältnisse (Steuersatz, Besteuerungsgrundlage) am Tag des Vertragsabschlusses maßgeblich (Hinweis E 1.7.1982, 82/16/0047, VwSlg 5699 F/1982).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/16/0121

92/16/0122