Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1993

Geschäftszahl

92/16/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 91/16/0125 2

Stammrechtssatz

Die Gegenleistung ist nach den Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Paragraph 2 bis Paragraph 17, BewG) zu bewerten. Die Grunderwerbsteuer ist demnach beim Grundstückstausch vom gemeinen Wert (Paragraph 10, BewG) des für das erworbene Grundstück hingegebenen Tauschgrundstückes zu bemessen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/16/0121

92/16/0122