Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Geschäftszahl

92/16/0025

Rechtssatz

Auch der erstmalige Erwerb von Genußrechten ist der Begünstigung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, KVG zugänglich, soweit sie zur Deckung einer Überschuldung oder eines Verlustes an dem durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung festgesetzten Kapital erforderlich sind, weil das Gesetz bei der Regelung der Voraussetzungen für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nicht zwischen Fällen der erstmaligen Erwerbes von Genußrechten und anderen unterscheidet. Daß auch Zahlungen gegen die Gewährung von Genußrechten unter den Begünstigungstatbestand fallen können, wird in der Literatur bejaht (Hinweis Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer-Kommentar/4, Randzahl 462; Kinnebrock/Meulenbergh, Kapitalverkehrsteuergesetz/5, Randzahl 10 zu Paragraph 9,). Voraussetzung ist, daß das Genußrecht nach handelsrechtlichen Grundsätzen nicht als Fremdkapital zu passivieren ist, weil dies den Zustand der Überschuldung bzw den Verlust am Stammkapital nicht beseitigt.