Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1993

Geschäftszahl

92/16/0010

Rechtssatz

Der Umsatzsteuer haften zwar Merkmale einer Verkehrsteuer an (Hinweis E 5.10.1976, 648/76). Dem Steuerrecht ist jedoch ein Grundsatz, wonach ein Vorgang jeweils nur mit einer Verkehrsteuer belastet werden kann, fremd. Auch ein und derselbe Rechtsvorgang kann daher grundsätzlich mehreren Abgabenbelastungen unterliegen (Hinweis E 11.7.1956, 474/54, VwSlg 1465 F/1956), zumal eine Doppelbesteuerung an sich auch nicht verfassungswidrig ist (Hinweis E VfGH 4.12.1968, B 24/68, VfSlg 5847 aus 1968,).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/16/0036