Verwaltungsgerichtshof
03.06.1993
92/16/0010
GRS wie VwGH E 1991/02/14 90/16/0103 3
Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/16/0036