Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1993

Geschäftszahl

92/16/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/14 90/16/0103 3

Stammrechtssatz

Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/16/0036