Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1993

Geschäftszahl

92/16/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 89/15/0112 3

Stammrechtssatz

Der Begriff "Bauherr" ist für die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer grundsätzlich einheitlich auszulegen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/16/0036