Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

92/16/0002

Rechtssatz

Nicht nur, weil keinerlei Trennung des Ateliers vom Stiegenhaus erkennbar ist, sondern auch, weil der Garten von der Wohnung aus nur über das Atelier erreichbar ist, erscheint es ausgeschlossen, das Atelier als abgeschlossenen Gebäudeteil anzusehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/16/0003

Besprechung in:

ÖStZ 1993, 315;