Verwaltungsgerichtshof
25.06.1992
92/16/0002
Nicht nur, weil keinerlei Trennung des Ateliers vom Stiegenhaus erkennbar ist, sondern auch, weil der Garten von der Wohnung aus nur über das Atelier erreichbar ist, erscheint es ausgeschlossen, das Atelier als abgeschlossenen Gebäudeteil anzusehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/16/0003
Besprechung in:
ÖStZ 1993, 315;