Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

92/16/0002

Rechtssatz

Eine Verletzung des Gebotes, Beweisergebnisse vorzuhalten, ist nicht gegeben, wenn ausschließlich von dem von der Partei selbst vorgelegten Beweismittel ausgegangen wird. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesfalls nicht vor.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/16/0003

Besprechung in:

ÖStZ 1993, 315;