Verwaltungsgerichtshof
25.06.1992
92/16/0002
Eine Verletzung des Gebotes, Beweisergebnisse vorzuhalten, ist nicht gegeben, wenn ausschließlich von dem von der Partei selbst vorgelegten Beweismittel ausgegangen wird. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesfalls nicht vor.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/16/0003
Besprechung in:
ÖStZ 1993, 315;