Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

92/16/0002

Rechtssatz

Ein Arbeitsraum, der sich im Wohnungsverband befindet, muß auf die Wohnnutzfläche angerechnet werden

(Hinweis E 21.11.1985, 83/16/0143; 28.6.1989, 89/16/0095).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/16/0003

Besprechung in:

ÖStZ 1993, 315;