Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1994

Geschäftszahl

92/15/0225

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/13 90/13/0199 1

Stammrechtssatz

Eine Reise iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1972 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeiten entfernt, ohne daß dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu qualifizieren und der Aufenthalt an ihm keine Reise (Hinweis E 14. Juni 1988, 87/14/0125).