Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Geschäftszahl

92/15/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/15/0153 B 29. März 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Wird ein Zustellungsmangel, der in der tatsächlichen Zustellung der Berufungsentscheidung an den Beschwerdeführer anstatt an zumindest einen seiner Zustellungsbevollmächtigten liegt, erst nach erhobener Säumnisbeschwerde saniert, liegt ein Fall der Nachholung des bis dahin versäumten Bescheides vor.