Verwaltungsgerichtshof
29.03.1993
92/15/0153
Wird ein Zustellungsmangel, der in der tatsächlichen Zustellung der Berufungsentscheidung an den Beschwerdeführer anstatt an zumindest einen seiner Zustellungsbevollmächtigten liegt, erst nach erhobener Säumnisbeschwerde saniert, liegt ein Fall der Nachholung des bis dahin versäumten Bescheides vor.