Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1992

Geschäftszahl

92/15/0118

Rechtssatz

Ausf zur Pflicht des Rechtsanwaltes, die Kanzleikraft, die mit der Abfertigung der Verbesserungsschriftsätze betraut war, gesondert darauf hinzuweisen, daß diese dem VwGH jeweils in dreifacher Ausfertigung zu übermitteln sind und Ausf zum Grad des Verschuldens des Rechtsanwaltes bei Unterbleiben dieses Hinweises.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/15/0119

92/15/0220