Verwaltungsgerichtshof
14.09.1992
92/15/0118
Den Rechtsanwalt trifft ein Verschulden, wenn er die ihm obliegenden und nach der Sachlage erforderlichen Überwachungspflichten und Kontrollpflichten nicht wahrnimmt. Jedenfalls bedürfen Erledigungen fristgebundener Maßnahmen, wenn die Fristversäumung den Verlust eines Parteirechtes zur Folge haben kann, einer Überwachung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt oder (zumindest) durch einen mit der Sachlage vertrauten rechtskundigen und verläßlichen Substituten. Dies trifft auch auf Verbesserungsaufträge des Berichters im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz VwGG zufolge der im letzten Halbsatz der genannten Gesetzesbestimmung angeordneten Rechtsfolge zu.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/15/0119
92/15/0220