Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1992

Geschäftszahl

92/15/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/27 90/11/0052 1

Stammrechtssatz

Ein Verschulden eines Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/15/0119

92/15/0220