Verwaltungsgerichtshof
23.06.1993
92/15/0098
Die Tätigkeit eines Sachverständigen für das Kraftfahrwesen kann durchaus unterschiedlicher Art sein. Sie reicht von der Erstellung von Kostenvoranschlägen bis hin zu wissenschaftlichen Untersuchungen (Hinweis: E 22.3.1983, 82/14/0208; E 6.3.1985, 84/13/0234). Ähnliches hat für den Sachverständigen für die Aufklärung von Straßenverkehrsunfällen und Verkehrssicherheit zu gelten.