Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1993

Geschäftszahl

92/15/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0211 E 24. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Feststellung der Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit einem der im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 angeführten Berufe genügt, daß die Tätigkeit in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihrem äußeren Erscheinungsbild mit einer Tätigkeit vergleichbar ist, die ihrerseits zweifelsfrei zu den im Gesetz genannten freien Berufen zählt, obwohl sie nur einen Teilbereich einer weitergehenden Berufsbefugnis umfaßt.