Verwaltungsgerichtshof
23.06.1993
92/15/0098
GRS wie 84/13/0211 E 24. September 1986 RS 2
Für die Feststellung der Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit einem der im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 angeführten Berufe genügt, daß die Tätigkeit in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihrem äußeren Erscheinungsbild mit einer Tätigkeit vergleichbar ist, die ihrerseits zweifelsfrei zu den im Gesetz genannten freien Berufen zählt, obwohl sie nur einen Teilbereich einer weitergehenden Berufsbefugnis umfaßt.