Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1992

Geschäftszahl

92/15/0090

Rechtssatz

Daß in Abrechnungen, Honorarnoten und Quittungen eines Rechtsanwaltes auch Namen von Klienten sowie für erbrachte Leistungen enthalten sind, führt noch nicht dazu, diese als zur Information des Rechtsanwaltes hergestellt und damit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegend, anzusehen.

Beachte

Besprechung in AnwBl 1982/11, S 838-840)