Verwaltungsgerichtshof
29.06.1992
92/15/0090
Befangenheit liegt nicht vor, wenn sich die Rechtsansicht eines Organwalters mit der der Partei deckt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Rechtsansicht eines Organwalters im Rechtsmittelweg korrigiert werden muß.
Besprechung in AnwBl 11 aus 1992,, S 838-840