Verwaltungsgerichtshof
21.10.1993
92/15/0060
Ein Beweisergebnis, aus dem zwar nicht die Absicht zur "Eigennutzung" des Hauses gefolgert werden kann, dem andererseits aber auch kein klarer Nachweis der Vermietungsabsicht auf Grund nach außen in Erscheinung getretener Umstände entnommen werden kann, muß zur Versagung der Berücksichtigung sogenannter "Vorwerbungskosten" führen.