Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1993

Geschäftszahl

92/15/0060

Rechtssatz

Ein Beweisergebnis, aus dem zwar nicht die Absicht zur "Eigennutzung" des Hauses gefolgert werden kann, dem andererseits aber auch kein klarer Nachweis der Vermietungsabsicht auf Grund nach außen in Erscheinung getretener Umstände entnommen werden kann, muß zur Versagung der Berücksichtigung sogenannter "Vorwerbungskosten" führen.