Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1993

Geschäftszahl

92/15/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0015 E 4. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Fallen dem Erben vom Erblasser betrieblich verwendete Wirtschaftsgüter von solchem Umfang und Gewicht zu, daß von einem Übergang des Betriebes des Erblassers an den Erben gesprochen werden kann, so sind die Verfügungen über das Betriebsvermögen (Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Liquidation) DEM ERBEN zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Betriebsfortführung nicht berechtigt ist (hier mangels Erfüllung berufsrechtlicher Voraussetzungen).