Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1993

Geschäftszahl

92/15/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/14/0256 E 14. Februar 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Antritt einer Erbschaft ist ein Verhalten, zu dem sich der Erbe aus freien Stücken entschließt. Daraus resultierende Belastungen sind nicht zwangsläufig erwachsen.