Verwaltungsgerichtshof
22.02.1993
92/15/0048
GRS wie 83/14/0256 E 14. Februar 1984 RS 1
Der Antritt einer Erbschaft ist ein Verhalten, zu dem sich der Erbe aus freien Stücken entschließt. Daraus resultierende Belastungen sind nicht zwangsläufig erwachsen.