Verwaltungsgerichtshof
22.02.1993
92/15/0048
Bei der Beherbergung von Flüchtlingen kann sich aufgrund der geringeren Qualitätsanforderungen an die Ausstattung und den Zustand des Beherbergungsbetriebes eine etwas längere Nutzungsdauer des Gebäudes ergeben. Allerdings läßt eine derartige Nutzung eines solchen Betriebes im allgemeinen, zB in Hinblick auf eine höhere "Belagsdichte", eine größere Abnutzung erwarten, als dies bei der Nutzung als touristischer Fremdenverkehrsbetrieb der Fall wäre.